Seitenbereiche

Homeoffice in Corona-Zeiten: Ausstattung durch den Arbeitgeber

Einkommensteuerliche Behandlung von Kostenzuschüssen
Illustration

Überlassung von Arbeitsmitteln und Ausstattung

Überlässt der Arbeitgeber zum Arbeiten von zu Hause aus seinen Mitarbeitern einen Computer und/oder ein Handy, ist die Überlassung einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz/EStG). Auf den Umfang der Privatnutzung kommt es dabei nicht an (R 3.45 Lohnsteuerrichtlinien/LStR). Voraussetzung ist, dass die Geräte im Besitz des Arbeitgebers bleiben. Steuerfrei sind auch die vom Arbeitgeber gezahlten Mobilfunkgebühren und der Internet-Anschluss für die Privatwohnung. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers den Nutzungsvorteil gewährt.

Aufwendungsersatz

Ein steuerpflichtiger Sachbezug würde allerdings in der Erstattung der auf den Arbeitnehmer lautenden Rechnung für das Mobiltelefon/die Internetverbindung von zu Hause aus bestehen. Ebenso löst ein vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter gezahlter pauschaler Bürokostenzuschuss für das Homeoffice Einkommensteuerpflicht aus.

Arbeitsmittel

Arbeitszimmerausstattung wie Schreibtisch, Bürostuhl usw. zählen nicht zu den Arbeitszimmerkosten und sind nicht auf den Höchstbetrag von € 1.250,00 anzurechnen. Die Arbeitszimmerausstattung stellt im Regelfall Werbungskosten dar. Ein Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer für einen Schreibtisch und einen Stuhl ist auch im Fall einer bloßen Arbeitsecke im Wohnzimmer möglich.

Stand: 29. April 2020

Bild: lenets_tan - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Laufen sie mit uns als Erster ins Ziel: Wir sind Ihr Steuerberater in Bensheim und bieten einen sportlichen Service auf den Gebieten der Steuerberatung und der betriebswirtschaftlichen Beratung. Dabei verstehen wir uns als Ihr Coach und Sparringspartner, der Ihren unternehmerischen Erfolg begleitet. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch - zum Kontaktformular!

/steuernews/
Steuerberatungsgesellschaft
Herrmann & Rüdig Partnerschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.